Mietbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen

Die  nachstehenden  Allgemeinen Mietbedingungen  sind  Vertragsbestandteil  aller  Mietverträge über die mietweise Nutzung von Wohnwagen des Unternehmens „Wohnwagenvermietung Pinkert“, Inhaber: Michael Pinkert, Auf dem Tringelbusch 8, D-51645 Gummersbach.Der Mieter erkennt diese ausdrücklich rechtsverbindlich durch seine Unterschrift im Mietvertrag an. Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher im Mietvertrag und in diesen Allgemeinen Mietbedingungen abgedruckten Regeln, Mietbedingungen und Vereinbarungen.

§1 Zustande kommen des verbindlichen Mietvertrages

Erst wenn beide Parteien (Mieter und Vermieter) den Mietvertrag unterschrieben haben und die im Mietvertrag vereinbarte Anzahlung an den Vermieter gezahlt wurde, kommt ein verbindlicher Mietvertrag zustande. Ist im Mietvertrag keine Anzahlung vereinbart, ist der Mietvertrag verbindlich sobald beide vorbenannten Parteien den Mietvertrag unterschrieben haben.

Der Vermieter ist kein Reiseveranstalter und schuldet keine Reiseleistung.

  • 1.1.: Jeder Mieter muss mindestens 21 Jahre alt und mindestens zwei Jahre im Besitz der Führerscheinklasse B sein. Je nach Gewichtsklasse des Gespanns (PKW+Wohnwagen) kann auch eine höhere Führerscheinklasse notwendig sein (z.B. Klasse3, BE, B96, etc.).
  • 1.2.: Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung (im Mietvertrag oder per E-Mail) erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Mietvertrag kann persönlich, per Post oder als Datei (z.B. im E-Mail-Anhang) übermittelt werden.
  • 1.3.: Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf Dritte Personen ist nicht zulässig. Der Wohnwagen darf nicht Dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.
  • 1.4.: Bei Übergabe sowie Rückgabe wird ein „Übergabe- /  Rückgabeprotokoll“ erstellt. Dieses ist ebenfalls Vertragsbestandteil und muss gemeinsam und persönlich vom Mieter und Vermieter vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden.
  • 1.5.: Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund des fortgesetzten Gebrauchs des Mietgegenstandes wird widersprochen. Sie wird insgesamt ausgeschlossen.

§2 Mietpreis

Es gelten ausschließlich die Preise / Mietkonditionen laut Mietvertrag.

§3 Zahlungsbedingungen

Alle Zahlungen können per Überweisung auf das Konto des Vermieters oder in Bar direkt an den Vermieter erfolgen. Der Mieter verpflichtet sich, wie folgt an den Vermieter zu bezahlen:

  • Anzahlung = ist mit vollständiger (Mieter + Vermieter) Mietvertragsunterzeichnung fällig.
  • Der Restbetrag = ist bis spätestens zur Mietfahrzeugübergabe an den Vermieter zu zahlen.

Der Vermieter übernimmt keine Gebühren oder Transaktionskosten für die Zahlungen des Mieters.

Das Mietfahrzeug wird ausschließlich gegen Vorkasse und erst nach  vollständiger Zahlung des Gesamtbetrages laut Mietvertrag zzgl. des Kautionsbetrages an den Mieter übergeben.

§4 Kaution

Die Kaution für den Mietwohnwagen ist spätestens bei Mietfahrzeugübergabe an den Vermieter zu zahlen. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag. Der Vermieter ist berechtigt alle aus dem Mietverhältnis anfallenden und eventuell entstehenden Folgekosten mit der Kaution zu verrechnen.

Der Vermieter ist berechtigt, bis zur vollständigen Abrechnung der vom Mieter laut Mietvertrag und Allgemeinen Mietbedingungen zu verantwortenden Schäden, Fehlbeständen, Verschmutzungen sowie aus dem Mietverhältnis entstandene Folgekosten, die Kaution des Mieters vollständig einzubehalten und mit vorbenannten berechtigten Forderungen zu verrechnen. Sollte die Kautionssumme nicht ausreichen um die entstandenen Kosten zu begleichen, hat der Mieter den Differenzbetrag umgehend (nach Erhalt der Rechnung vom Vermieter) an den Vermieter nachzuzahlen.

Eine vollständige Rückzahlung der Kaution erfolgt bei ordnungs- und vertragsgemäßer Rückgabe des Wohnwagens samt Inventar sowie Zusatzausstattung in unbeschädigtem, komplettem(abgesehen der laut Übergabe-/ Rückgabeprotokoll eventuell vorhandenen Vorbeschädigungen/ Fehlbeständen) und einwandfrei gereinigtem Zustand.

Die vollständige oder ggf. teilweise Rückzahlung der Kaution erfolgt ausschließlich per Überweisung an den Mieter.

Keine Barauszahlung !!

  • 4.1.: Sollte die Zahlung der Kaution durch den Mieter bis spätestens zu Mietfahrzeugübergabe nicht erfolgen, wird der Wohnwagen nicht ausgehändigt.
  • 4.2.: Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kaution von seinem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht.

§5 Fahrer und Führerschein

Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen den Wohnwagen bewegen, die im Mietvertrag als Fahrer aufgeführt sind. Bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch bei Wohnwagenübergabe (Mietbeginn), müssen der Mieter und alle im Mietvertrag benannten weiteren Fahrer dem Vermieter jeweils eine Kopie ihres gültigen Führerscheines in der erforderlichen Führerscheinklasse zur Verfügung stellen. Sollte die Fahrerlaubnis des Mieters oder eines der im Mietvertrag benannten weiteren Fahrer aufgrund gesetzlicher oder gesundheitlicher Gründe zeitweise oder vollständig erlöschen / entzogen werden, so erlischt auch zeitgleich die vom Mieter gewährte Erlaubnis zum Führen des Wohnwagens.

Der Mieter ist gegenüber dem Vermieter vollumfänglich haftbar für alle im Mietvertrag eingetragenen Fahrer und deren Umgang mit dem Mietfahrzeug.

§6 Versicherungsschutz des Wohnwagens

Das Mietfahrzeug ist Haftpflicht-, Teilkasko- und Vollkaskoversichert. Der Mieter haftet jedoch in erster Linie für alle Schäden am Wohnwagen während des Mietzeitraumes (beginnend mit Übergabe und endend mit Rückgabe des Mietwohnwagens) unbeschränkt. Soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Haftpflicht- (100Mio.Euro pauschal jedoch max. 15Mio. Euro je Person)/ Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung übernommen wird, ist die Haftung des Mieters auf die Höhe der wie folgt vereinbarten Selbstbeteiligung je Schadenfall begrenzt:

  • Selbstbeteiligung des Mieters bei Haftpflichtversicherungsschaden = 800,- Euro / Schaden
    • Selbstbeteiligung des Mieters bei Teilkaskoversicherungsschaden = 1200,- Euro / Schaden
    • Selbstbeteiligung des Mieters bei Vollkaskoversicherungsschaden = 2000,- Euro / Schaden
    • Selbstbeteiligung des Mieters bei Hagelschaden = 2000,- Euro / Schadenfall

Bei mehreren Schäden kann ggf. die Selbstbeteiligung der Versicherung für den Mieter mehrfach fällig werden. Privatgegenstände des Mieters sind nicht versichert.

Sollte die Fahrzeugversicherung einen Schaden begründet nur anteilig ersetzen, so haftet der Mieter für die restliche Ersatzleistung (Kosten) einschließlich der Selbstbeteiligung gegenüber dem Vermieter.

Der Vermieter empfiehlt dem Mieter den Abschluss einer geeigneten Reiseversicherung um sein finanzielles Risiko in Hinblick auf die oben aufgeführten Selbstbeteiligungen im Schadensfalle abzusichern.

Da für das Mietfahrzeug keine Mobilitätsversicherung besteht, empfiehlt der Vermieter dem Mieter dringend den Abschluss eines geeigneten Automobilclubvertrages.

§7 Nutzungsbeschränkungen und Auslandsaufenthalte

Belgien(B)Großbritannien(GB)Niederlande(NL)Slowakei(SK)
Bulgarien(BG)Irland(IRL)Norwegen(N)Slowenien(SLO)
Dänemark(DK)Island(IS)Österreich(A)Spanien(E)
Deutschland(D)Italien(I)Polen(PL)Tschechien(CZ)
Estland(EST)Kroatien(HR)Portugal(P)Ungarn(H)
Finnland(FIN)Lettland(LV)Rumänien(RO)
Frankreich(F)Litauen(LT)
Fürstentum Andorra(AND)Luxemburg(L)Schweden(S)Zypern(CY)
Griechenland(GR)Malta(M)Schweiz(CH)

Die Benutzung des Wohnwagens ist ausschließlich in folgenden Staaten gestattet:

Der Wohnwagen darf nur in die hier vorstehend aufgelisteten Länder gefahren werden. Außerhalb dieser aufgelisteten Länder besteht kein Versicherungsschutz! Selbst ein „Durchfahren“ (Reisen ohne Aufenthalt) durch ein hier nicht aufgelistetes Land ist untersagt. Die Gesetze und Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes, welches der Mieter mit dem Wohnwagen bereist, sind unbedingt zu beachten (z.B. Straßenverkehrsordnung, Campingvorschriften, etc.). Der Mieter verpflichtet sich insbesondere vor Antritt der Reise Informationen über Mautgebühren auf seiner Reiseroute rechtzeitig einzuholen und deren korrekte Abrechnung sicherzustellen.

  • 7.1.: Vom Vermieter generell untersagt ist die Nutzung des Wohnwagens zu folgenden Zwecken:
    • Teilnahme an Wettrennen, Fahrertrainings, Fahrzeugtests, motorsportlichen Veranstaltungen, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen.
    • Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
    • Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittel-gesetz fallen.
    • Gewerbliche Nutzung, insbesondere Ausübung der Prostitution
    • Fahrten in Kriegs- oder Krisengebiete
    • Fahrten auf Festivalgelände oder Großveranstaltungen (Ausnahmegenehmigung kann auf Anfrage schriftlich durch Vermieter erteilt werden)
    • Fahrten in Länder für welche Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes bestehen (ausgenommen sind Reisewarnungen aufgrund der Corona-Pandemie)
  • 7.2.: Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Wohnwagens zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen, Gesetze sowie Campingplatzordnungen ist ausschließlich Sache und Verantwortlichkeit des Mieters. Der Mieter haftet hier vollumfänglich und alleinig.
  • 7.3.: Während der Fahrt dürfen sich keine Personen oder Tiere im Wohnwagen befinden.
  • 7.4.: Hält sich der Mieter nicht an die vorstehenden Regeln gemäß §7 „Nutzungsbeschränkungen und Auslandsaufenthalte“,  liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Wohnwagens vor, welche den Vermieter zur sofortigen Mietbeendigung und Fahrzeugrückholung berechtigt. In diesem Falle ist der Vermieter nicht zu einer Rückvergütung bereits durch den Mieter geleisteter Zahlungen verpflichtet.

§8 Übergabe, Einweisung, Fahrzeugzustand

Die Übergabe des Wohnwagens erfolgt am vertraglich vereinbarten Standort zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.

  • 8.1.: Der Mieter ist persönlich verpflichtet (Mitwirkungspflicht), bei Mietfahrzeugübergabe durch den Vermieter, an einer Mietfahrzeugeinweisung samt Dokumentation wie folgt teilzunehmen:

Der Wohnwagen wird von Mieter und Vermieter gemeinsam auf schadenfreien, sauberen und vollständigen Zustand überprüfen. Der Fahrzeugzustand, das Inventar, die optionalen Mietgegenstände, eventuelle Vorbeschädigungen sowie Fehlbestände werden in dem vom Vermieter bereit gestellten „Übergabe-/ Rückgabeprotokoll“ dokumentiert. Der Vermieter weist den Mieter in die technischen Einrichtungen und deren Benutzung am Mietfahrzeug ein und gibt Hinweise zu Sicherheit und Schadensvermeidung.

Im Anschluss ist das „Übergabe-/ Rückgabeprotokoll“ von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben.

Der Mieter erhält eine Kopie des „Übergabe-/ Rückgabeprotokolls“. Dieses ist sorgfältig aufzubewahren, da dieses Dokument Vertragsbestandteil ist und auch gleichzeitig als Rückgabeprotokoll fungiert.

Ein nach Übergabe des Wohnwagens festgestellte(r) Fehlbestand am Inventar oder der Ausrüstung, Beschädigung oder Verschmutzung, welche nicht im Übergabeprotokoll dokumentiert wurde, muss dem Vermieter auf Kosten des Mieters ersetzt werden.

  • 8.2.: Der Vermieter ist berechtig die Übergabe des Mietfahrzeugs zu verweigern, wenn der Mieter die Teilnahme (persönlich vor Ort) an der Fahrzeugeinweisung verweigert oder dem Vermieter der Eindruck entsteht, dass der Mieter nicht in der Lage ist das Mietfahrzeug sicher zu führen und zu benutzen.
  • 8.3.: Sollte der Mieter nicht persönlich zur Einweisung erscheinen können, kann dieser dem Vermieter schriftlich einen bevollmächtigten Vertreter benennen. Zu diesem Zweck muss das nachfolgend angehangene Dokument „Vollmacht zur Durchführung einer Wohnwagenübernahme / -rückgabe“ vollständig ausgefüllt und unterschrieben dem Vermieter vorliegen. Können weder im

vereinbarten Übernahmezeitfenster noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die laut AGB und Mietvertrag geforderten Dokumente vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden ebenfalls die Stornogebühren gem. §19 fällig.

  • 8.4.: Kleinere technische oder optische defekte, wie beispielsweise kleine Lackschäden, Dellen defekte Lampen oder Wasserpumpen, stellen keinen berechtigten Reklamationsgrund dar und sind vom Mieter zu akzeptieren, sofern die grundsätzliche Gebrauchsfähigkeit des Wohnwagens dadurch nicht beeinträchtigt ist.

§9 Haftung und Obhutspflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, den Wohnwagen so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Demnach ist die Mietsache nebst aller eingebauten und mitgeführten Geräte und die gesamte Campingausstattung sorgfältig zu behandeln und die Betriebs-/ Bedienungsanleitungen genauestens zu beachten.

  • 9.1.: Bei Verlassen des Wohnwagens ist dieser ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter ist verpflichtet die Wohnwagenkupplung durch das am Wohnwagen vorhandene Kupplungsschloss sowohl während der Fahrt als auch in abgestelltem und vom Zugfahrzeug abgekoppeltem Zustand ordnungsgemäß abzuschließen. Dies ist ein wichtiger Diebstahlschutz!

Der Wohnwagen muss vor dem Verlassen ordnungsgemäß und sicher laut örtlichen Gesetzen und behördlicher Regeln sowie Herstellervorgaben (siehe Bedienungsanleitung) abgestellt sein.

  • 9.2.: Der Mieter ist verpflichtet groben Verschmutzungen am Wohnwagen vorzubeugen. Er hat z.B. darauf zu achten, den Wohnwagen nicht unter Bäumen abzustellen, welche den Wohnwagen stark verschmutzen (z.B. durch Harz, Blütenabsonderungen, Tannennadeln, etc.). Für die Reinigungskosten aufgrund starker und schwer löslicher Verschmutzungen der Außenhaut des Wohnwagens (z.B. durch Baumharz, Teer, etc.) haftet der Mieter. Der Vermieter ist berechtigt die Reinigungskosten von der Kautionssumme einzubehalten.
  • 9.3.: Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten/Haftung hin verpflichtet:
    • Den Wohnwagen bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Starkregen, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu schützen und zu sichern.
    • Den Wohnwagen bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus zu sichern (z.B. durch Abstellen auf einem gesicherten / bewachten Abstellplatz).
    • Regelmäßig und besonders vor Fahrtantritt zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem und verkehrstauglichem Zustand befindet (z.B. Beleuchtungstest (Bremse, Blinker, etc.)
  • 9.4.: Der Mieter haftet für alle Schäden am Wohnwagen während des vertraglich vereinbarten Mietzeitraumes unbeschränkt (siehe auch §6 „Versicherungsschutz des Wohnwagens“).
  • 9.5.: Der Mieter muss darauf achten, dass die Fahrzeuglast und Ladung ordnungsgemäß verteilt und sicher verstaut ist. Dabei muss er immer die Höchstgrenzen laut Betriebserlaubnis bzw. Fahrzeugschein des Wohnwagens und des Zugfahrzeugs beachten.
  • 9.6. Der Vermieter ist für jede Strafgebühr, Protokoll, Ordnungswidrigkeit, Steuer, Zuschlag, Mahnung, Sanktion oder Kosten, die ihm wegen Verstoß gegen die geltenden gesetzlichen Vorschriften im Zuge der Nutzung des Mietwohnwagens während des vertraglichen Mietzeitraumes auferlegt wird, vollständig schadlos zu halten. Zu Lasten des Mieters gehen alle Kosten, die dem Vermieter für die Erledigung von Verwaltungsaufgaben tatsächlich entstehen, die er aufgrund von an ihn ergangenen Aufforderungen von Verwaltungsbehörden übernehmen muss, bei denen es, um die Klärung der Urheberschaft oder sonstige Umstände eines Verkehrsverstoßes oder einer Straftat im Zuge der Nutzung des Mietwohnwagens durch den Mieter während des vertraglichen Mietzeitraumes geht.
  • 9.7.: Der Mieter haftet vollumfänglich und uneingeschränkt für alle Schäden, die während des vereinbarten Mietzeitraumes  durch den Mieter selbst oder einen Dritten am Mietanhänger herbeigeführt wurden. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch sonstige Dritte verursacht worden sind. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des Schadenstifters nicht geklärt werden kann.
  • 9.8.: Wird bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden durch den Mieter vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Mietfahrzeugs vorhanden war.
  • 9.9.: Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie: Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfall.
  • 9.10.: Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Mietvertrag verletzt, so haftet er vollumfänglich.
  • 9.11.: Treten vor Reisebeginn oder auch während der Reise gesetzliche, politische oder witterungsbedingte Änderungen in Kraft, die die Reisemöglichkeiten oder auch das Reiseziel des Mieters negativ beeinflussen, befreien diese den Mieter nicht von seinen Pflichten laut Mietvertrag.
  • 9.12.: Eine Untervermietung oder Verpfändung des Wohnwagens ist nicht gestattet.
  • 9.13.: Das Rauchen im Wohnwagen sowie im Vorzelt ist verboten. Bei Zuwiderhandlung ist der Vermieter berechtigt die Kaution des Mieters als Entschädigung vollständig einzubehalten.
  • 9.14.: Der Mieter hat Sorge dafür zu tragen, dass alle Mietgegenstände ausschließlich zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet werden. Der Mieter haftet dafür.

    §10 Haftung des Vermieters

    • 10.1.: Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den vertraglich angemieteten Wohnwagen zu dem  im Mietvertrag vereinbarten Übergabezeitpunkt in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen.
    • 10.2.: Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug zu Beginn des vertraglich vereinbarten Mietzeitraumes durch z.B. einen Verkehrsunfall, Beschädigung durch den Vormieter oder infolge höherer Gewalt bei z.B. Naturereignissen so beschädigt wurde, dass der vertraglich angemietete Wohnwagen nicht mehr gebrauchstauglich ist.

    Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz für den Wohnwagen durch einen Fahrzeugversicherer zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.

    • 10.3.: Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziffer 10.2. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle bereits vom Mieter erhaltenen Zahlungen, zu dem betreffenden Mietvertragsverhältnis, an diesen umgehend zurückzuzahlen.
    • 10.4.: Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Wohnwagens zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Der Vermieter leistet weder Gewähr für einen bestimmten Zustand oder Beschaffenheit, noch für eine Verwendungsmöglichkeit des Mietgegenstandes. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.
    • 10.5.: Der Vermieter haftet nicht für Schäden, welche durch den Mieter, dessen Beifahrer sowie Mitbenutzer des Wohnwagens verursacht werden oder unentdeckte Schäden am Mietwohnwagen welche durch Vormieter verursacht wurden.
    • 10.6.: Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände des Mieters.
    • 10.7.: Der Mieter benutzt alle angemieteten oder erworbenen Gegenstände / Artikel / Mietfahrzeuge auf eigene Gefahr und Risiko.
    • 10.8.: Der Vermieter haftet nicht für liegengebliebene bzw. zurückgelassene Gegenstände der Vormieter.

    §11 Wartung

    Der Vermieter trägt Sorge für die regelmäßige Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Wartungsarbeiten und notwendiger Reparaturen an Verschleißteilen.

    • 11.1.: Während der Mietdauer anfallende Kosten wie z.B. Strom-, Wasser-, Abwasserkosten, Campingplatzgebühren, Maut, verbrauchte Kraftstoffe, Verbrauchsstoffe, Öle sowie WC-Chemikalien sind vom Mieter auf eigene Kosten zu tragen.
    • 11.2.: Die vorhandene Leih-Gasflasche darf nicht gegen eine andere Gasflasche eingetauscht werden (siehe auch §20).
    • 11.3.: Kleine Instandsetzungen, wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen, darf der Mieter bis zur Höhe von max. 20,- € je Einzelfall, jedoch insgesamt nur bis zu einer Gesamtsumme von 40,- Euro, ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter selbst vornehmen (Bedienungsanleitung des Wohnwagens unbedingt beachten). Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten ausschließlich  gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung und Vorlage des ausgetauschten / beschädigten Teiles.

    Keine Kostenerstattung ohne ordnungsgemäße Rechnung laut § 14 und § 14a UStG!

    Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet. Schäden die den Instandsetzungsbetrag von 40,- Euro übersteigen, sind dem Vermieter vorab umgehend telefonisch und schriftlich zu melden und bedürfen einer schriftlichen Genehmigung durch den Vermieter.

    §12 Verhalten bei Unfällen / Schäden durch Dritte

    • 12.1.: Bei Unfällen oder Schäden (Vandalismus) am Wohnwagen, selbst wenn diese geringfügig sind, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen (telefonisch oder per E-Mail).

    Ferner hat er unverzüglich den Vermieter so vollständig zu informieren, so dass dieser

    seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Mietfahrzeug-Versicherer innerhalb der Wochenfrist

    nachkommen kann; hierzu hat der Mieter insbesondere den Unfallbericht, der sich bei den

    Fahrzeugpapieren befindet, in allen Punkten sorgfältig auszufüllen und an den Vermieter zu

    Übermitteln. Dem Vermieter ist ein ausführlicher schriftlicher Unfallbericht mit beigefügter vollständig ausgefüllter Unfallskizze und Polizeibericht zukommen zu lassen.

    • 12.2.: Bei Unfällen und Schäden, in welche der Wohnwagen verwickelt ist, (auch ohne Fremdbeteiligung wie z.B. Brand-, Wild-, Entwendungsschäden oder Vandalismus) hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen. Verweigert die Polizei die Aufnahme, hat der Mieter dies schriftlich dem Vermieter nachzuweisen. Unterlässt es der Mieter, den Unfall / Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er, sofern die Mietfahrzeugversicherung ihre Leistung verweigert oder ausschließt, vollumfänglich für den entstandenen Schaden und die daraus resultierenden Kosten.
    • 12.3.: Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen sowie Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten. Der Mieter darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von §142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten. Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln.
    • 12.4.: Gegnerische Ansprüche dürfen grundsätzlich nicht anerkannt werden!!
    • 12.5.: Bei allen Verkehrsunfällen sowie Schadensereignissen, haftet der Mieter für alle Schäden des Vermieters, insbesondere Reparaturkosten sowie den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Keine oder nur teilweise Haftung des Mieters besteht insoweit, als der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner oder sonstigen Unfallbeteiligten Dritten Ersatz erlangt. Soweit ein Schaden von der für den Mietwohnwagen bestehenden Haftpflicht-/ Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung übernommen wird haftet der Mieter entsprechend §6 dieser Allgemeinen Mietbedingungen.
    • 12.6.: Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Mietfahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Haftungsbeschränkung des Mieters tritt in diesem Fall nicht ein!

    §13 Nicht unfallbedingte Schäden / technische Defekte an Wohnwagen oder Ausrüstung

    • 13.1.: Der Vermieter empfiehlt dem Mieter dringend eine für Zugfahrzeug und Wohnwagen geeignete Mitgliedschaft in einem Automobilclub vor Reiseantritt abzuschließen, um sich vor eventuell entstehenden Abschlepp- oder Pannendienstkosten während der Reise abzusichern !!
    • 13.2.: Für alle Kosten, welche aus Schäden / technischen Defekten (z.B: eine Reifenpanne) resultieren und für welche die Mietfahrzeug-Versicherung nicht aufkommt, haftet der Mieter vollumfänglich.
    • 13.3.: Bei nicht unfallbedingten Schäden, technischen Defekten oder Reifenpanne am Wohnwagen oder der Ausrüstung, selbst wenn diese geringfügig sind, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich und umfassend zu informieren (telefonisch oder schriftlich (z.B. per E-Mail oder WhatsApp)).
    • 13.4.: Reparaturaufträge am Mietwohnwagen dürfen nur ausschließlich vom Vermieter in Auftrag gegeben werden.
    • 13.5.: Treten nach der Übergabe des Wohnwagens Defekte am Wohnwagen auf, welche die Verkehrstauglichkeit oder einen bestimmungsgemäßen Gebrauch unmöglich machen, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben. Der Mieter verzichtet im Falle einer Mietvertragskündigung auf alle weitergehenden Ansprüche gegen den Vermieter.

    Der Mieter bleibt auch im Falle einer sofortigen fristlosen Mietvertragskündigung gegenüber dem Vermieter für die ordnungsgemäße Rückgabe des Mietwohnwagens am vertraglich vereinbarten Rückgabeort verantwortlich.

    Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zu dem Zeitpunkt des schriftlichen Kündigungseingangs beim Vermieter verpflichtet. Maßgebend für den Zeitpunkt des Kündigungseingangs ist der Poststempel bzw. die Datumssignatur der E-Mail

    • 13.6.: Obige Regelung laut Ziffer 13.5. gilt nicht, sofern der Mieter selbst für den Schaden verantwortlich bzw. haftbar ist.
    • 13.7.: Treten nach der Übergabe des Wohnwagens Defekte am Wohnwagen auf, wonach das Mietfahrzeug weiterhin verkehrstauglich ist und der bestimmungsgemäße Gebrauch weiterhin gegeben ist, bleibt der Mietvertrag unberührt bestehen und es bestehen keinerlei Ansprüche des Mieters auf Entschädigung (Beispiel für solch einen Defekt: Komplettausfall des Moverrangiersystems oder Ausfall einer technischen Einrichtung des Mietfahrzeugs (z.B. WC-Wasserpumpe)).

    §14 Technische und optische Veränderungen

    Der Mieter darf an dem Wohnwagen keine technischen oder optischen Veränderungen vornehmen.

    Mautaufkleber dürfen bei Fahrzeugrückgabe im Wohnwagen verbleiben und werden fachgerecht vom Vermieter entfernt. Bei Verbleib eingeklebter Mautaufkleber (Vignetten) im Wohnwagen, zahlt der Vermieter dem Mieter keine Entschädigung, für den eventuell noch bestehenden restlichen Gültigkeitszeitraum (Restwert) dieser Vignetten.

    §15 Rückgabe

    Der Mieter ist verpflichtet, den Wohnwagen samt Inventar und Zusatzausstattung spätestens zum vertraglich vereinbarten Rückgabedatum an der im Mietvertrag vereinbarten Rückgabeadresse dem Vermieter oder seinem bevollmächtigten Vertreter zurückzugeben. Sofern ein Abhol-Service vereinbart ist, muss der Wohnwagen für den Vermieter barrierefrei zugänglich und pünktlich bereitgestellt werden.

    • 15.1: Kann der Mieter den Wohnwagen nicht pünktlich zurückgeben, so ist er verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch (§ 546 BGB), wenn der Mieter den Wohnwagen nicht termingerecht an den Vermieter zurückgibt.

    Wird der Wohnwagen nicht spätestens zum vertraglich vereinbarten Rückgabedatum zurückgegeben, wird dem Mieter jeder weitere angebrochene Miettag (ein Miettag beginnt um 0:00 Uhr und endet um 23:59 Uhr) zzgl. einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von 50,- Euro in Rechnung gestellt. Der Vermieter ist berechtigt die vorbenannten Kosten direkt mit der Kaution des Mieters zu verrechnen und einzubehalten.

    Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter Schadenersatz durch z.B. bereits erfolgte Nachvermietung geltend machen.

    • 15.2.: Der Mieter verpflichtet sich persönlich (Mitwirkungspflicht), gemeinsam mit dem Vermieter oder seinem schriftlich bevollmächtigten Vertreter, bei Fahrzeugrückgabe den Wohnwagen auf schadenfreien, sauberen und vollständigen Zustand zu überprüfen. Der Mieter darf dem Vermieter keine Schäden oder Mängel am Mietfahrzeug sowie dessen Zubehör / Inventar wissentlich verschweigen. Beschädigungen sowie Fehlbestände werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
    • 15.3.: Der Mieter kann, sofern er persönlich zum vertraglich vereinbarten Rückgabezeitpunkt verhindert ist, eine(n) Vertreter(in) schriftlich beauftragen. Hierzu muss der Mieter jedoch unbedingt die/den Beauftragte(n) mit dem an diese Allgemeinen Mietbedingungen angehangenem Formular  „Vollmacht zur Durchführung einer Wohnwagenübernahme / -rückgabe“ schriftlich bevollmächtigen.
    • 15.4.: Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache am Ende des Mietzeitraumes dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, in dem er diesen vom Vermieter zu Mietbeginn erhalten hat (siehe auch §16 „Reinigung“).
    • 15.5.: Ein, bei der Rückgabe des Wohnwagens, noch vorhandener Gasrestvorrat wird dem Mieter vom Vermieter nicht vergütet.
    • 15.6.: Eine Rückgabe des Wohnwagens vor dem im Mietvertrag vereinbarten Rückgabezeitpunkt hat keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge.

    §16 Reinigung

    Die Innenreinigung des Mietfahrzeugs ist Aufgabe des Mieters !

    Die Chemietoilettenkassette und der Abwassertank müssen vom Mieter vor Rückgabe geleert und gereinigt (sauber durchgespült) sein.

    Der Wohnwagen (innen und außen) darf auf keinen Fall mit einem Hochdruckreiniger gereinigt werden !!

    Feuchtigkeit ist von den unversiegelten Holzkanten im Innenraum fern zu halten !!

    Der Mieter ist verpflichtet vor Rückgabe des Mietwohnwagens den gesamten Wohnwageninnenraum einschließlich Bad, Waschbecken, Spiegel,  Toilette, Schränke, Stauräume, Ablagen, Kühlschrank, Fußboden, Esstisch, Küche nebst Herd und Spüle, Schubladen und weiterer angemieteter Zusatzausstattung zu reinigen.

    Bei nicht erfolgter oder unzureichender Reinigung der Mietsache wird dem Mieter eine Reinigungspauschale von mindestens 160,- Euro in Rechnung gestellt.

    Bei einer unüblich starken Verschmutzung der Mietsache können auch wesentlich höhere Reinigungskosten anfallen.

    Bei schwer zu entfernenden Verschmutzungen der Außenhaut oder der Fenster des Wohnwagens durch z.B. Teer, Harz, Lack, Ähnliches (maximal 10 Flecken á max. 2 x 2cm Größe), bei grober / mutwilliger / unverhältnismäßiger Verschmutzung des Mietwohnwagens oder bei Verstoß gegen das Rauchverbot im Mietfahrzeug /Vorzelt wird die Kaution des Mieters vorerst vollständig einbehalten und mit den dem Vermieter entstehenden tatsächlichen Reinigungskosten verrechnet. Dem Mieter wird nach Abschluss der Reinigungsarbeiten eine Endabrechnung zzgl. einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von 50,- € ausgestellt. Sofern der Kautionsbetrag zur Rechnungsbegleichung nicht ausreicht, hat der Mieter umgehend nach Erhalt der Rechnung (Zustellung per E-Mail oder per Post oder persönlich) den ausstehenden Betrag zu begleichen.

    Eine Reinigung oder Entleerung der Chemietoilettenkassette ist vor Ort beim Vermieter nicht möglich!

    Sollten sich in der Chemietoilettenkassette noch Reste von Fäkalien oder Toilettenpapier befinden, wird dem Mieter eine neue Chemietoilettenkassette, in Höhe von 250,- Euro in Rechnung gestellt.

    Bei Verschmutzungen oder Geruchsbildung durch Fäkalien oder Urin außerhalb der Chemietoilette /-kassette wird die Kaution vorerst vollständig einbehalten und mit den notwendigen Reinigungskosten zzgl. einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von 50,- € verrechnet.

    Der Vermieter hat das Recht die in §16 vorbenannten Kosten direkt mit der Kaution zu verrechnen und diese bis dahin vollständig einzubehalten.

    §17 Haustiere

    Die Mitnahme von Hunden oder anderen Haustieren muss dem Vermieter vor Mietvertragsabschluß angezeigt werden. Es ist nur gestattet, gesunde Tiere mitzunehmen, die frei von Krankheiten, Milben, Flöhen, Läusen und Würmern sind.

    Es ist grundsätzlich untersagt Tiere in die Betten oder auf die Sitz-/möbel zu lassen.

    Erhöhter Reinigungsbedarf, Geruchsbeseitigung, Desinfektion oder ggf. Austausch von Matratzen und Sitzpolstern des Wohnwagens werden bei Verunreinigung dem Mieter in Rechnung gestellt.

    Sollte das Haustier auf die Matratzen oder Sitzpolster urinieren, müssen diese aus Hygienegründen vom Vermieter ausgetauscht werden. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Mieter in vollem Umfang zu tragen. Schäden, die das Haustier am Wohnwagen sowie der Einrichtung / Inventar anrichtet, sind von keiner Versicherung gedeckt und gehen voll zu Lasten und auf Rechnung des Mieters.

    Der Vermieter hat das Recht die in §17 vorbenannten möglichen Kosten direkt mit der Kaution zu verrechnen und diese bis dahin vollständig einzubehalten.

    §18 Rücktrittsregelung (Stornierungsbedingungen)

    Ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht ist bei Mietverträgen nicht vorgesehen. Der Vermieter räumt ein Rücktrittsrecht wie folgt ein, sofern der vertraglich vereinbarte Mietzeitraum noch nicht begonnen hat und das Mietfahrzeug noch nicht an den Mieter übergeben wurde:

    • Stornierung bis zu 61 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 20 % des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter: Die Anzahlung wird mit der Stornogebühr verrechnet.
    • Stornierung 60 bis zu 15 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 50 % des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter
    • Stornierung ab 14 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 75 % des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter

    Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird dem Mieter empfohlen.

    Die Rücktrittserklärung muss schriftlich per Post oder E-Mail erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Poststempel bzw. die Datumssignatur der E-Mail. Die schriftliche Rücktrittserklärung an den Vermieter darf ausschließlich per Post oder per E-Mail an folgende Anschrift gesendet werden:

    Michael Pinkert, Auf dem Tringelbusch 8, D-51645 Gummersbach  oder  info@wv-pinkert.de

    Eine unangemeldete Nichtabnahme / -abholung des Wohnwagens zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt oder eine ausstehende Kautionshinterlegung gilt als unangemeldeter Rücktritt vom Mietvertrag, wodurch der Mieter dem Vermieter den vollständigen Mietbetrag schuldet. Der Vermieter behält sich das Recht zur Forderung einer Ausfallentschädigung und Einbehaltung der kompletten Anzahlung vor.

    Die vereinbarte Mietdauer kann nur im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.

    §19 Gebühren / Reparaturkosten

    • 19.1.: Bei Beschädigung, Austausch oder Verlust der Gasflasche wird dem Mieter diese mit 80,00 € pauschal in Rechnung gestellt.
    • 19.2.: Bei Zuwiderhandlung gegen das Rauchverbot im Wohnwagen sowie im Vorzelt ist der Vermieter berechtigt die Kaution des Mieters als Entschädigung vollständig einzubehalten.
    • 19.3.: Jede Beule, Kratzer oder ähnliche Beschädigung in der Außenhaut oder der Fenster des Wohnwagens — maximale Einzelgröße von 2 cm x 2 cm und nicht die Dichtheit des Wohnwagens beeinträchtigt — wird dem Mieter mit 250,- Euro pauschal pro Stück als Entschädigungs-/ Wertminderungssumme in Rechnung gestellt und direkt von der Kautionssumme einbehalten.
    • 19.4.: Jede Beule, Macke, Kratzer, Nagel, Schraube oder ähnliche Beschädigung im Inneren des Wohnwagens — maximale Einzelgröße von 2 cm x 2 cm und nicht die Dichtheit des Wohnwagens beeinträchtigt —  wird dem Mieter mit 80,- Euro pauschal pro Stück als Entschädigungs-/ Wertminderungssumme in Rechnung gestellt und direkt von der Kautionssumme einbehalten.

    19.5.: Bei größeren Beschädigungen als unter §20 Punkt 20.4. und 20.5. beschrieben oder sollte die Dichtheit des Wohnwagens beeinträchtigt werden, wird der Vermieter diese Beschädigungen durch eine Fachwerkstatt (Vertragswerkstatt des Wohnwagen-Herstellers) reparieren lassen.

    Für die hierdurch anfallenden Reparaturkosten samt aller Nebenkosten (Angebotsgebühren, Fahrtkosten, etc.)  haftet der Mieter in vollem Umfang.

    Der Vermieter erstellt dem Mieter eine Rechnung, welche die dem Vermieter entstandenen Kosten und Aufwendungen zur Wiederbeschaffung/ Schadensbeseitigung zuzüglich aller angefallenen Nebenkosten und zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von einmalig 50,- Euro ausweist. Sofern der Kautionsbetrag zur Rechnungsbegleichung nicht ausreicht, hat der Mieter umgehend nach Erhalt der Rechnung (Zustellung per E-Mail oder per Post oder persönlich) den ausstehenden Betrag zu begleichen.

    • 19.6.: Nimmt der Vermieter eine Schadensbeseitigung in seiner hauseigenen Werkstatt selbst vor, so wird dieser seine Arbeitsleistung zu einem Stundensatz je geleisteter Arbeitsstunde in Höhe von 76,- € / Std. abrechnen.
    • 19.7.: Der Vermieter hat das Recht alle vorbenannten Kosten direkt mit der Kaution zu verrechnen.

    Alle in diesen Allgemeinen Mietbedingungen aufgeführten Kosten / Preise sind exklusive der jeweils aktuell gültigen Umsatzsteuer.

    §20 Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

    • 20.1.: Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
    • 20.2.: Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
    • 20.3.: Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende aktuelle gesetzliche Regelung.
    • 20.4.: Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

    §21 Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datennutzung

    Alle persönlichen Daten des Mieters, welche sich aus dem Mietvertragsverhältnis ergeben, werden gemäß DSGVO verantwortungsvoll vom Vermieter gespeichert und verarbeitet. Die Datenschutzerklärung des Unternehmens „Wohnwagenvermietung Pinkert“ kann auf Anfrage zugesandt oder auf dessen Webseite unter www.wv-pinkert.de eingesehen werden.

    §22 Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

    Vollmacht zur Durchführung einer Wohnwagenübernahme/-rückgabe:

    Mieter laut Mietvertrag (Vorname, Name): __________________________________________________

    Anschrift:__________________________________________

    Hiermit bevollmächtige ich Frau/Herrn (Vorname, Name) _________________________________________________

    Wohnhaft: __________________________________________________

    die Wohnwagenübernahme/-rückgabe laut Mietvertragsvereinbarung zu Mietvertrag Nr. __________________ durchzuführen.

    Ebenfalls bevollmächtige ich vorbenannte(n) Bevollmächtigte(n) das Übergabe-/Rückgabeprotokoll in meinem Namen und auf meine Rechnung zu unterscheiben.

    Datum, ______________________

    Unterschrift: __________________